Weingut mit Onlineshop: Abmahnwelle wegen LMIV droht

Veröffentlicht am 1 Dez 2014 von B. Eck

Weingut OnlineshopWeingüter mit Onlineshop droht noch vor der Weihnachtszeit eine neue Abmahnwelle. Am 13. Dezember 2014 tritt die neue LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft. Bei Weinhändlern und Winzern sorgt das neue Gesetz für Unsicherheit. Wie lassen sich die zusätzlichen Informationen rechtskonform umsetzen? Welche Daten müssen nun zusätzlich angegeben werden? Betrifft das neue Gesetz nur den Onlineshop?

Was steckt hinter der LMIV ?

Die LMIV gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Das Gesetz gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind.  Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen, gilt ab 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und löst alle nationalen Verordnungen wie z.B. in Deutschland die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab.

Das Ziel des neuen Gesetz ist, Transparenz hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Herkunft von Lebensmitteln herzustellen. Folgende Angaben werden nur Pflicht: Bezeichnung des Produkt, Ursprungsland, Verzeichnis der Zutaten, Angabe der Allergene und verwendeter allergener Stoffe wie z.B bei Wein: Schwefel, Eiweiß und Milch,  Nettofüllmenge des Produkt, vorhandene Alkoholgehalt (bei mehr als 1,2 %vol.), Name und Anschrift des Herstellers.

Was bedeutet das neue Gesetz für den Onlineshop?

Für Weingüter oder Weinhändler mit einem Onlineshop gelten gemäß der LMIV dieselben Informationsanforderungen wie im beim Hofverkauf oder im Ladengeschäft.

Was die Umsetzung der Anforderungen besonders schwierig macht:

Die verpflichtenden Informationen müssen auch im Onlinehandel mit wenigen Ausnahmen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Sollten die verschärften Auflagen des Lebensmittel-Informationsverordnung auf Webseiten nicht umgesetzt werden, drohen Besitzer mit einem Onlineshop ab Dezember 2014 neue Abmahnungswellen.

Die Informationen der LMIV müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Hierbei ist Regelung des Zustandekommen des Verkaufsschluss in der AGB des Unternehmen zu beachten. Die Angaben der LMIV sollten unbedingt auf den Produktseiten eines Onlineshop hinterlegt werden.  Um ganz sicher zu gehen, kann in einem zweiten Schritt vor der Bestellung auf die Angaben der LMIV hingewiesen wird, nachdem einzelne Produkte in den Warenkorb gelegt wurden. Wie diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, hängt auch von den jeweiligen Bestellschritten der jeweiligen Shopsoftware ab.

Wichtig ist, dass die Angaben zu einem Zeitpunkt bereitstehen, in welchem die Bestellung des Verbrauchers noch nicht bindend geworden ist.

Weingüter, Weinhändler und natürlich alle anderen Unternehmen mit Onlineshops, die die Vorgaben dieser Verordnung nicht fristgerecht umgesetzt haben, drohen zum 13.12. 2014 die ersten Abmahnungen.

 

Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der LMIV in Ihrem Onlineshop benötigen, kontaktieren Sie uns:

[btn href=“https://www.webseitec.de/kontakt/“ color=“orange“ target=“_self“]Weiter zum Kontaktformular[/btn]

 

Schlagwörter: ,

Cookie Consent mit Real Cookie Banner