Abmahnungen im Onlineshop wegen ungenauen Lieferzeiten

Veröffentlicht am 17 Apr 2015 von B. Eck

Abmahnungen OnlineshopVermeiden Sie Abmahnungen bei Angaben von Lieferzeiten in Ihrem Onlineshop.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, wann der Käufer die bestellte Ware erhält.

Der Verbraucher soll durch die Information über den Liefertermin wissen, wann die Ware bei ihm eintrifft.

 

Hier ein Auszug des Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB:

[bq type=“simple“]Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden.[/bq]

 

Lieferzeiten in Onlineshops: Wo muss der Hinweis platziert sein?

Der Hinweis zur Lieferzeit in einem Onlineshop muss so platziert sein, dass der Verbraucher diesen auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen kann, bevor er seine Vertragserklärung absendet. Falls während des Bestellprozesses nicht über die Lieferzeit informiert, so muss der Lieferzeithinweis im Shop so hinterlegt sein, dass er vom Käufer auf jeden Fall vor Beginn des Bestellprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.

Muss konkreter Liefertermin genannt werden?

Ist ein Onlineshop-Betreiber verpflichtet, einen konkreten Termin für die Warenlieferung an den Verbraucher zu benennen? Dies würde den Unternehmer allein schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Zustellungszeiten der Transportunternehmen nicht möglich sein. Der Kunde geht davon aus, dass Ware in Onlineshops sofort verfügbar ist. „Sofort verfügbar“ bedeutet innerhalb von 5 Tagen. Bei Ware, die nicht innerhalb der benannten 5 Tage lieferbar ist, muss aber deutlich auf die längere Lieferzeit hingewiesen werden. Der Beginn der Lieferzeit bezieht sich dabei  je nach  AGB  auf die Bestellung durch den Kunden, die Bestätigung durch den Shopbetreiber oder bei Vorkasse den Geldeingang.

Bei der Angabe der Lieferzeit müssen Online-Händler darauf achten, dass nicht an verschiedenen Stellen im Shop  widersprechende Angaben gemacht werden. Unterschiedliche Angaben zur Lieferzeit können zur Abmahnung wegen Irreführung führen.

Abmahngefahr: „Lieferzeit: ca. 2 – 4 Werktage“

Rechtlich sicher ist diese Lieferzeitangabe nicht. In der Rechtsprechung ist diese Angabe umstritten. Das Oberlandesgericht München äußerte sich kürzlich, dass die Angabe der Lieferzeit nach seiner Auffassung mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ausreichend bestimmt sei (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14). Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden häufig ausgesprochen, wenn es um eine ungenaue Angabe der Lieferzeit geht.

Online-Händler sollten auf trotzdem auf die Angabe „ca.“ verzichten, da aufgrund der verschiedenen Rechtsauffassungen eine Abmahngefahr besteht.

Verwenden Sie transparente Lieferzeitangaben wie „Lieferzeit: 2 Werktage“.
 Um sicher zu gehen, sollten Sie auch folgende Lieferzeitangaben vermeiden:
  • 2-3 Tage nach Zahlungseingang
  • ca. 2 Werktage
  • in der Regel 1 Tag
  • regelmäßig liefern wir in 1 Tag

 

Wir beraten Sie gerne bezüglich Umsetzung der Lieferzeitangabe in Ihrem Onlineshop.

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